Die neue Satzung
SPD-OV Wildberg
Der Vorstand
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
Satzung des Ortsvereins Wildberg
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Wildberg und den Bereich, der vom Kreisverband abgegrenzt wird.
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Wildberg. Sein Sitz ist Wildberg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des örtlich zuständigen Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisverband Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesverbandes gegeben. Die Entscheidung des Landesverbandes ist endgültig.
3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisverband. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesverbandes zulässig.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
6. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
7. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Kreis- und Wahlkreiskonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel halbjährlich, jedoch mindestens einmal pro Jahr einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand und die Revisoren werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. [1] Der Vorsitzende und der Kassierer werden alternierend mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
Die Delegierten zur Kreiskonferenz werden jährlich gewählt.
Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie hat im 1. Quartal eines neuen Geschäftsjahres stattzufinden.
Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Stimmrecht erhält nur, wer dem Ortsverein angehört.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
9. Anträge kann jedes Mitglied des Ortsvereins stellen. Sie müssen schriftlich eingereicht werden und sollen einen Adressaten enthalten.
§ 6 Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
· der/dem Vorsitzenden,
· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
· dem/der Schriftführer(in),
· dem/der Pressereferent(in) und
· einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von Beisitzern
3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
4. Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand gibt der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag. Die Entlastung des Kassierers erfolgt gesondert auf Antrag der Revisoren.
§ 7 Wahlen
1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt werden:
· die/der Vorsitzende, oder
· die stellvertretenden Vorsitzenden,
· der/die Kassierer(in),
· der/die Schriftführer(in),
· der/die Pressereferent(in),
· der/die Beisitzer
Näheres regelt § 5, Ziffer 4. dieser Satzung.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.
3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§ 8 Revision
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 10 Arbeitsgemeinschaften, Datenschutz, Mitgliederentscheid
1. Für besondere Aufgaben können nach den geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gem. § 10 des Organisationsstatuts gebildet werden.
2. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
3. Mitgliederentscheide richten sich nach § 39 a Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbandes Calw in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft.
[1] Im 1. Jahr wird der Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer gewählt, im darauf folgenden Jahr die übrigen Mitglieder des Vorstandes.